EO
Ersetzt zum 1. Januar 2015 durch die neue MessEV.
Link zum Rechtstext | EO |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung regelt die Pflichten beim Inverkehrbringen, Verwenden und Bereithalten von Messgeräten. Ausnahmen von der Eichpflicht sind im Anhang A aufgezählt. In den insgesamt 23 Anlagen sind unter anderem zulässige Fehlertoleranzen für die einzelnen Messgerätearten sowie Eichfehlergrenzen, Eichgültigkeiten und Nacheichung festgelegt. |