DGUV Regel 113-016
Die Regel wurde aufgehoben!
Link zum Rechtstext | BGR/GUV-R 241 (alt) |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel gilt für das Verwenden, Aufbewahren, Vernichten, den innerbetrieblichen Transport, das Überlassen und die Empfangnahme von Sprengstoffen, Zündmitteln und Anzündmitteln bei Sprengarbeiten
Sie gilt auch für das Beseitigen von Versagern. |