DGUV Regel 103-008

 



Link zum Rechtstext

DGUV Regel 103-008

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume (Ausgabe Mai 2007)

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel enthält die deutschen sicherheitstechnischen Festlegungen für Steiggänge.

Sie findet Anwendung auf Steiggänge in Behältern und umschlossenen Räumen.

Sie findet keine Anwendung auf Steiggänge an Hausschornsteinen und freistehenden Schornsteinen, Brückenpfeilern, Türmen, Masten und Silos sowie auf Steiggänge, die ausschließlich als Angriffs- und Rettungswege für die Feuerwehr dienen.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. September 2024