DGUV Regel 103-008
Link zum Rechtstext | DGUV Regel 103-008 |
Bezeichnung/ Link zum Rechtstext | Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume (Ausgabe Mai 2007) |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel enthält die deutschen sicherheitstechnischen Festlegungen für Steiggänge. Sie findet Anwendung auf Steiggänge in Behältern und umschlossenen Räumen. Sie findet keine Anwendung auf Steiggänge an Hausschornsteinen und freistehenden Schornsteinen, Brückenpfeilern, Türmen, Masten und Silos sowie auf Steiggänge, die ausschließlich als Angriffs- und Rettungswege für die Feuerwehr dienen. |
Links zur Rechtsänderung |