DGUV Regel 113-016

 



Die Regel wurde aufgehoben!


Link zum Rechtstext

BGR/GUV-R 241 (alt)

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Sprengarbeiten (Ausgabe März 2012)

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel gilt für das Verwenden, Aufbewahren, Vernichten, den innerbetrieblichen Transport, das Überlassen und die Empfangnahme von Sprengstoffen, Zündmitteln und Anzündmitteln bei Sprengarbeiten

  • zum Gewinnen, Lösen oder Zerkleinern von Gesteinen, sonstigen Bodenschätzen und anderen Stoffen oder Gegenständen,
  • für geologische und geophysikalische Untersuchungen,
  • an Bauwerken oder Bauwerksteilen,
  • für unterirdische Hohlräume,
  • unter Wasser,
  • in heißen Massen,
  • zum Lösen von Eisbarrieren auf Gewässern,
  • zum Beseitigen von Lawinengefahr (Schneefeldsprengungen) und
  • zur Plattierung, Umformung, Pulververdichtung, in der Hochgeschwindigkeitstechnik und Schockwellentechnologie.

Sie gilt auch für das Beseitigen von Versagern.