DGUV Regel 103-005

 



Link zum Rechtstext

BGR 140 (alt)

Bezeichnung

Einsatz von Steigbolzen und Steigbolzengängen (Ausgabe Januar 2002)

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf Steigbolzen und Steigbolzengänge an

  • Gittermasten,
  • Betonmasten,
  • Stahlvollwandmasten,
  • Stahlrohrmasten,
  • Portalmasten und Portalen.

Sie findet keine Anwendung auf

  • Antennentragwerke aus Stahl,
  • bauliche Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der BG-Regeln „Turm und Schornsteinbau" fallen,
  • Steigeisen und Steigeisengänge.

Sie zeigt beispielhafte Lösungen zur Ausführung und zum Einbau von Steigbolzen an Freileitungsmasten auf und gibt Erläuterungen zu den Anforderungen an Verkehrswege auf Freileitungen.