DGUV Regel 105-002
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen (Ausgabe April 2017) |
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Kerninhalte | Diese DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei Taucheinsätzen in Hilfeleistungsunternehmen. Sie umfasst die wichtigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele zu erreichen. Diese DGUV Regel findet Anwendung auf den Taucheinsatz in Hilfeleistungsunternehmen bis zu einer Tauchtiefe von 20 m – in Ausnahmefällen bis 30 m – bei denen Haltezeiten nicht erreicht werden (Tauchen innerhalb der Nullzeit). Diese Regel findet insbesondere keine Anwendung: |