DGUV Regel 105-002

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Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen (Ausgabe April 2017)

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DGUV Regel 105-002

Kerninhalte

Diese DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei Taucheinsätzen in Hilfeleistungsunternehmen. Sie umfasst die wichtigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele zu erreichen.

Diese DGUV Regel findet Anwendung auf den Taucheinsatz in Hilfeleistungsunternehmen bis zu einer Tauchtiefe von 20 m – in Ausnahmefällen bis 30 m – bei denen Haltezeiten nicht erreicht werden (Tauchen innerhalb der Nullzeit).

Diese Regel findet insbesondere keine Anwendung:
-> in Bereichen der Feuerwehren, THW und der Polizei
-> bei gewerblichen Taucharbeiten
-> bei Taucheinsätzen von Forschungstauchern oder Forschungstaucherinnen