DGUV Regel 108-006 (ehemals BGR 233)

 



Die DGUV Regel 108-006 wurde aufgehoben.

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Ladebrücken und fahrbare Rampen (Ausgabe Oktober 1988)

Link zum RechtstextDGUV Regel 108-006

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf Ladebrücken (einschließlich Ladestege und Ladeschienen) - auch als Überladebrücken, bewegliche Verladerampen,
Anpassrampen oder Ladebleche bezeichnet - und fahrbare Rampen zum Be- und Entladen von Fahrzeugen.

Sie findet keine Anwendung unter anderem auf Ladebrücken und fahrbare Rampen bei Wasser- und Luftfahrzeugen sowie auf Hubladebühnen.

Links zur RechtsänderungReview vom 07. August 2023