DGUV Regel 113-008

 



Link zum Rechtstext

BGR 211 (alt)

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Pyrotechnik (Ausgabe April 2001)

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf die Teile eines Betriebs, in denen pyrotechnische Sätze oder pyrotechnische Gegenstände hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet oder im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, innerbetrieblich befördert oder aufbewahrt werden.

Sie findet keine Anwendung auf die Betriebsteile, in denen mit Zündstoffen oder mit pyrotechnischen Sätzen, die diese enthalten, umgegangen wird.