DGUV Regel 103-009
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Wärmekraftwerke und Heizwerke (Ausgabe April 2012) |
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Kerninhalte | Diese Regel gilt für das Betreiben von Wärmekraftwerken, Heizwerken und Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen (Müllverbrennungsanlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW und mehr. Diese Regel gilt auch für Kernkraftwerke, sofern die Unfallverhütungsvorschrift „Kernkraftwerke“ keine Regelungen getroffen hat. Die Regel gilt nicht für kleine Feuerungsanlagen (z.B. Heizungsanlagen für Wohngebäude) nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV). Diese Regel gilt nicht für Anlagen, die unter das Bundesbergrecht fallen (z.B. Grubengasanlagen). |