DGUV Regel 108-003 (ehemals BGR 181)
Die DGUV Regel 108-003 wurde aufgehoben.
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (Ausgabe Oktober 2003) |
Link zum Rechtstext | DGUV Regel 108-003 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung bei der Auswahl geeigneter Bodenbeläge, der Gestaltung der Fußböden und Durchführung organisatorischer Maßnahmen. Sie beschränkt sich auf solche Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrswege, deren Fußböden nutzungsbedingt bzw. aus dem betrieblichen Ablauf heraus mit gleitfördernden Stoffen in Kontakt kommen, die eine Gefahr des Ausrutschens darstellen. |
Links zur Rechtsänderung |