GwG 2017 RV 04-07-2017

Kurzbezeichnung/Link

Geldwäschegesetz

Bezeichnung

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 23. Juni 2017

Erscheinungsort

BGBl. I Nr. 39 S. 1822

Erschienen am

24.06.2017

Review-Datum04.07.2017

Review

Betroffenheit

Alle Unternehmen, die Geldwäsche bekämpfen.

Nachricht

Bedingt durch die starke Gewichtung der EU-Vorgabe des „risikobasierten Ansatzes“, die Einführung eines Transparenzregisters für wirtschaftlich Berechtigte, erweiterte Pflichten bei politisch exponierten Personen und die Verlagerung der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen lässt sich das neue, seit dem 26. Juni 2017 geltende Geldwäschegesetz (GwG 2017) in

  • betriebsinterne Organisation einschließlich Risikomanagement,
  • auf den Kunden bezogene Sorgfaltspflichten einschließlich Transparenzregister,
  • Meldepflichten in Verdachtsfällen und
  • Aufsicht und Sanktionen

einteilen.

Die bekannten Pflichtenkreise sind geblieben. Im neuen Gesetz ist jedoch ein noch stärker risikobasierter Ansatz verankert. Künftig müssen alle Verpflichteten (z.B. Güterhändler, selbstständige Gewerbetreibende, die E-Geld vertreiben oder rücktauschen, Kapitalverwaltungsgesellschaften) ihre eigenen und – im Falle ihnen nachgeordneter Unternehmen im In- oder Ausland – die gruppenweiten Risiken erfassen und ihre Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung daran ausrichten.
Während bei geringen Risiken vereinfachte Maßnahmen ausreichen können, muss umgekehrt bei höheren Risiken mehr getan werden, um diese zu kompensieren. Dadurch können nicht nur die Verpflichteten, sondern auch Aufsichtsbehörden wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihre Ressourcen künftig noch gezielter einsetzen.

Wesentliche Neuerungen:

  • § 3 Wirtschaftlich Berechtigter

Wirtschaftlich Berechtigte sind jetzt, wenn auch inhaltlich unverändert, in einer eigenen Norm definiert. An Geschäfte von Verpflichteten, hinter denen wirtschaftlich Berechtigte stehen oder stehen könnten, werden künftig höhere Anforderungen gestellt. Dies betrifft insbesondere die Feststellung der Identität. Ein höheres Risiko liegt vor, wenn wirtschaftlich Berechtigte als politisch exponierte Personen einzustufen oder einem Drittstaat zuzuordnen sind.

  •   § 4 Risikomanagement

Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen.
Verantwortlich für das Risikomanagement und für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene. Die Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Mitglieds.

  • § 5 Risikoanalyse

Die Verpflichteten haben diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen. Es wird unterschieden zwischen Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko (Anlage 1) und Faktoren für ein potenziell höheres Risiko (Anlage 2), jeweils unterteilt in Faktoren bezüglich des Kundenrisikos, des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos und des geografischen Risikos.

Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten.

Die Verpflichteten haben
die Risikoanalyse zu dokumentieren,

    • die Risikoanalyse regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren und
    • der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen.

 

  • § 6 Interne Sicherungsmaßnahmen

Die internen Sicherungsmaßnahmen sind im Abschnitt „Risikomanagement“ verblieben. Der Maßnahmenkatalog umfasst sieben Einzelpunkte

    • Ausarbeitung interner Grundsätze
    • Verfahren und Kontrollen
    • Geldwäschebeauftragter
    • Schaffung gruppenweiter Verfahren
    • Schaffung und Fortentwicklung von Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
    • Zuverlässigkeitsüberprüfung der Mitarbeiter
    • Mitarbeiterunterrichtung über Typologien und Methoden von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

sowie die Überprüfung, ob die Mitarbeiter die internen Sicherungsmaßnahmen befolgen, und ist stets an die Risikobewertung gekoppelt.

Neu ist hierbei die Möglichkeit, dass Verpflichtete interne Stellen einrichten, um Mitarbeiter unter Wahrung der Vertraulichkeit über Geldwäscheverstöße zu informieren – angeglichen an die behördlichen „Whistleblower“-Stellen, die künftig auch bei den Aufsichtsbehörden eingerichtet werden müssen.

  • § 7 Geldwäschebeauftragter

Geldwäschebeauftragte (GwB) finden sich in einer eigenen Gesetzesnorm und werden insgesamt im neuen Geldwäschegesetz gestärkt. Sie müssen ihre Tätigkeit im Inland ausüben. Hinzu kommt die unternehmensinterne Stärkung ihrer Position und Stellvertretung, die nicht mehr „ohne wichtigen Grund“ kündbar ist. Dieser Schutz erstreckt sich bis zu einem Jahr nach Aufgabe ihrer Funktion als GwB.

Der GwB ist für die Umsetzung und Überwachung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Seine Aufgabe ist es, etwaige geldwäscherelevanten Risikostrukturen und Gefahrenquellen zeitnah zu erkennen und den Geschäftsvorfällen angepasste und dem Risiko entsprechende Anweisungen und interne Grundsätze, Gefährdungsanalysen und Verfahren im Unternehmen unabhängig umzusetzen und diese laufend zu aktualisieren.

Nur folgende Unternehmen müssen zwingend einen Geldwäschebeauftragten bestellen:

    • Kreditinstitute
    • Finanzdienstleistungsinstitute
    • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
    • Finanzunternehmen
    • Versicherungsunternehmen
    • Kapitalverwaltungsgesellschaften
    • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen

 

  • § 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht steht nun bereits am Anfang des GwG 2017 im neuen Kapitel „Risikomanagement“ – und nicht mehr wie im alten Recht unter „Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen“. Zu beachten ist, dass jetzt zudem geregelt ist, dass Kopien von Identifizierungsunterlagen zum Gegenstand der Sorgfaltspflichterfüllung geworden sind, d.h. Dokumente können kopiert und aufbewahrt werden. Es gilt dabei weiter zu beachten, dass auch die jeweilige Risikoanalyse und die Entscheidungsgründe zur Risikobewertung beim jeweiligen Geschäftsvorfall aufzubewahren sind.

  • § 10 Allgemeine Sorgfaltspflichten

Allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten bleiben grundsätzlich erhalten. Im GwG 2017 sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten umfassender und mit anderen Voraussetzungen versehen. So haben Güterhändler nur dann Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie Barzahlungen über mindestens 10.000,00 Euro tätigen oder entgegennehmen oder Vermögensgegenstände oder Transaktionen der Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen.
So fallen zwar nach wie vor

    • die Identifizierung (§ 11) und Identitätsüberprüfung (§ 12) des Vertragspartners einschließlich auftretender Boten,
    • die Abklärung der Vertragspartner einschließlich wirtschaftlich Berechtigter,
    • die Einholung und Bewertung von Informationen zum Geschäftszweck und
    • die Feststellung, ob es sich um einen wirtschaftlich Berechtigten oder eine politisch exponierte Person handelt sowie
    • die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung

an, neu ist jedoch, dass diese Maßnahmen nun dem jeweiligen Risiko entsprechend angepasst und durchgeführt werden. Damit wird das Ziel des sog. risikobasierten Ansatzes („risk based approach“) umgesetzt. Dazu enthält das GwG 2017 am Ende zwei Anlagen mit Risikofaktoren, auf die die Maßnahmen abzustimmen sind. Daneben müssen bei der Risikobewertung des Vertragspartners der Geschäftszweck, die Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung sowie der Umfang der Transaktionen und der eingezahlten Vermögenswerte berücksichtigt werden. Den Aufsichtsbehörden muss der Verpflichtete auf Anforderung vorlegen können, dass das von ihm entschiedene Maß an Sorgfaltspflichten angemessen war.

  • § 12 Identitätsüberprüfung, § 13 Verfahren zur Identitätsüberprüfung

Für die Überprüfung der Identität findet sich im GwG 2017 eine eigene Norm, die natürliche juristische Personen betrifft und elektronische Nachweise ermöglicht. Die Anwendung der neuen Verfahren zur Identitätsüberprüfung nach § 13 sieht beispielsweise die elektronische Signatur oder den elektronischen Identitätsnachweis vor. Die Verfahren werden nach Inkrafttreten auszugestalten sein.

  • § 14 Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Neu ins Geldwäschegesetz gefunden hat die Bedingung, dass vereinfachte Sorgfaltspflichten angewandt werden können, wenn die Risikoanalyse beispielsweise unter Berücksichtigung der in der Anlage 1 des GwG 2017 genannten niedrigen Risikofaktoren ein geringes Risiko des Geschäfts oder der Transaktion für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ergibt. Maßnahmen können dann angemessen reduziert werden. Dabei dürfen allerdings ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen nicht außer Acht gelassen werden, die wiederum verstärkte Sorgfaltspflichten erfordern.

  • § 15 Verstärkte Sorgfaltspflichten

Bei höherem Risiko (gemäß den Faktoren nach Anlage 2, z. B. außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung) sind zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten verstärkte Pflichten zu erfüllen. Dies muss der Verpflichtete nach eigener Risikoanalyse erkennen. Bezogen auf die Vertragspartner trifft dies immer dann zu, wenn die eigene Risikoanalyse ein hohes Risiko ergibt, beteiligte wirtschaftlich Berechtigte als politisch exponierte Personen einzustufen sind oder wirtschaftlich Berechtigte aus einem oder in einem Drittstaat mit hohem Risiko agieren – aber ebenso bei jeder auffälligen Transaktion oder einem auffälligen Geschäft. Erkennen dies z.B. der Vertrieb oder das Rechnungswesen, muss die Führungsebene der Geschäftsverbindung und ggf. operativen Geschäften mit diesem Kunden zustimmen. Unabhängig davon muss fortan die Geschäftsbeziehung verstärkt überwacht und die Herkunft der Vermögenswerte im Blick behalten werden. Dies alles ist zu dokumentieren.
Darunter fallen auch diejenigen Transaktionen, die schwer nachvollziehbar, unkonventionell oder wirtschaftlich unsinnig sind. Sie müssen ebenfalls untersucht und überwacht werden.

  • § 17 Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung

Die Norm wurde an die vierte EU-Geldwäscherichtlinie angepasst, ist aber im Wesentlichen gleichgeblieben. Verpflichtete dürfen zur Erfüllung ihrer allgemeinen Sorgfaltspflichten auf andere Personen oder Unternehmen zurückgreifen. Die Verantwortung bleibt aber, wie nun ausdrücklich im Gesetz ausgewiesen, beim Verpflichteten. Auch die vertragliche Auslagerung (Outsourcing) an Dienstleister ist jetzt detaillierter und übersichtlicher geregelt als bisher. In bestimmten Fällen muss dies der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt werden.

  • § 18 Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende Stelle

Es wird ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) eingerichtet. Das Transparenzregister wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes von der registerführenden Stelle elektronisch geführt. Daten, die im Transparenzregister gespeichert sind, werden als chronologische Datensammlung angelegt.
Es enthält Informationen zu allen natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen steht oder auf deren Veranlassung eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Das Register soll die Transparenz erhöhen und so den Missbrauch von Gesellschaften und Trusts für Geldwäsche, Steuerbetrug und Terrorismusfinanzierung erschweren.

Um den Bürokratieaufwand für die Unternehmen möglichst gering zu halten, soll dabei auch auf Informationen zu Beteiligungen aus bereits bestehenden Registern zurückgegriffen werden, beispielsweise im Handelsregister. Neben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und den Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden sollen auch nach dem GwG 2017 verpflichtete Unternehmen und Institutionen auf das Register zugreifen dürfen, um ihre Pflichten zu erfüllen. Bei berechtigtem Interesse dürfen ebenso andere Personen und Organisationen wie Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten auf das Register zugreifen.

  • §§ 50 ff. Bußgelder und Sanktionen

Damit die geldwäscherechtlichen Vorgaben eingehalten werden, müssen Verstöße wirksam sanktioniert sein. Der Bußgeldrahmen wird daher insbesondere für schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße durch Institute und Unternehmen des Finanzsektors deutlich angehoben. Der Maximalbetrag für Ordnungswidrigkeiten nach dem GwG 2017, der bislang bei 100.000,00 Euro lag, kann für Banken nun bis zu 5 Millionen Euro betragen.

Zudem wurden den Aufsichtsbehörden zusätzliche Instrumente an die Hand gegeben, die sie im Falle von Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten einsetzen können. Hierzu gehört unter anderem die Möglichkeit, den für die Verstöße verantwortlichen Personen vorübergehend zu verbieten, Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrzunehmen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird Sanktionen, die sie verhängt hat, künftig im Regelfall auf ihrer Internetseite veröffentlichen, sobald sie unanfechtbar geworden sind.

Handlungsempfehlung

Richten Sie ein Risikomanagement ein. Sie müssen als Verpflichteter zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang Ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen.

Als Verpflichteter sollten Sie diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermitteln und bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von Ihnen betrieben werden. Dabei haben Sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren und die Informationen, die auf der Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden, zu berücksichtigen.
Bei den in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren wird unterschieden zwischen Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko (Anlage 1) und Faktoren für ein potenziell höheres Risiko (Anlage 2), jeweils unterteilt in Faktoren bezüglich des Kundenrisikos, Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos und Faktoren bezüglich des geografischen Risikos.

Richten Sie interne Stellen ein, um Mitarbeiter unter Wahrung der Vertraulichkeit über Geldwäscheverstöße zu informieren – angeglichen an die behördlichen „Whistleblower“-Stellen, die künftig auch bei den Aufsichtsbehörden eingerichtet werden müssen.

Beachten Sie Ihre Aufbewahrungspflichten: Sie müssen sowohl die Risikoanalyse als auch die Entscheidungsgründe zur Risikobewertung beim jeweiligen Geschäftsvorfall aufbewahren.

Prüfen Sie, ob Sie als Güterhändler die neuen Sorgfaltspflichten einhalten. Sie haben als Güterhändler nur dann Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn Sie Barzahlungen über mindestens 10.000,00 Euro tätigen oder entgegennehmen oder wenn Vermögensgegenstände oder Transaktionen der Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen.

Prüfen Sie auch, ob das System der vereinfachten Sorgfaltspflichten von Ihnen angewandt werden kann. Dies ist möglich, wenn die Risikoanalyse, beispielsweise unter Berücksichtigung der in der Anlage 1 des GwG 2017 genannten niedrigen Risikofaktoren, ein geringes Risiko des Geschäfts oder der Transaktion für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ergibt.

Zusätzlich sollten Sie gemäß Anlage 2 prüfen, ob verstärkte Sorgfaltspflichten in Betracht zu ziehen sind. Dies wäre bei höherem Risiko (gemäß den Faktoren nach Anlage 2, z. B. außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung) der Fall.

Rechtsnorm-Links

Bezeichnung

buzer.de

URL-Adresse

http://www.buzer.de/GwG_Geldwaschegesetz.htm