GwG 2017 RV 04-07-2017
Kurzbezeichnung/Link | |
Bezeichnung | Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 23. Juni 2017 |
Erscheinungsort | BGBl. I Nr. 39 S. 1822 |
Erschienen am | 24.06.2017 |
Review-Datum | 04.07.2017 |
Review | BetroffenheitAlle Unternehmen, die Geldwäsche bekämpfen. NachrichtBedingt durch die starke Gewichtung der EU-Vorgabe des „risikobasierten Ansatzes“, die Einführung eines Transparenzregisters für wirtschaftlich Berechtigte, erweiterte Pflichten bei politisch exponierten Personen und die Verlagerung der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen lässt sich das neue, seit dem 26. Juni 2017 geltende Geldwäschegesetz (GwG 2017) in
einteilen.
Wirtschaftlich Berechtigte sind jetzt, wenn auch inhaltlich unverändert, in einer eigenen Norm definiert. An Geschäfte von Verpflichteten, hinter denen wirtschaftlich Berechtigte stehen oder stehen könnten, werden künftig höhere Anforderungen gestellt. Dies betrifft insbesondere die Feststellung der Identität. Ein höheres Risiko liegt vor, wenn wirtschaftlich Berechtigte als politisch exponierte Personen einzustufen oder einem Drittstaat zuzuordnen sind.
Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
Die Verpflichteten haben diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen. Es wird unterschieden zwischen Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko (Anlage 1) und Faktoren für ein potenziell höheres Risiko (Anlage 2), jeweils unterteilt in Faktoren bezüglich des Kundenrisikos, des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos und des geografischen Risikos.
Die internen Sicherungsmaßnahmen sind im Abschnitt „Risikomanagement“ verblieben. Der Maßnahmenkatalog umfasst sieben Einzelpunkte
sowie die Überprüfung, ob die Mitarbeiter die internen Sicherungsmaßnahmen befolgen, und ist stets an die Risikobewertung gekoppelt.
Geldwäschebeauftragte (GwB) finden sich in einer eigenen Gesetzesnorm und werden insgesamt im neuen Geldwäschegesetz gestärkt. Sie müssen ihre Tätigkeit im Inland ausüben. Hinzu kommt die unternehmensinterne Stärkung ihrer Position und Stellvertretung, die nicht mehr „ohne wichtigen Grund“ kündbar ist. Dieser Schutz erstreckt sich bis zu einem Jahr nach Aufgabe ihrer Funktion als GwB.
Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht steht nun bereits am Anfang des GwG 2017 im neuen Kapitel „Risikomanagement“ – und nicht mehr wie im alten Recht unter „Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen“. Zu beachten ist, dass jetzt zudem geregelt ist, dass Kopien von Identifizierungsunterlagen zum Gegenstand der Sorgfaltspflichterfüllung geworden sind, d.h. Dokumente können kopiert und aufbewahrt werden. Es gilt dabei weiter zu beachten, dass auch die jeweilige Risikoanalyse und die Entscheidungsgründe zur Risikobewertung beim jeweiligen Geschäftsvorfall aufzubewahren sind.
Allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten bleiben grundsätzlich erhalten. Im GwG 2017 sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten umfassender und mit anderen Voraussetzungen versehen. So haben Güterhändler nur dann Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie Barzahlungen über mindestens 10.000,00 Euro tätigen oder entgegennehmen oder Vermögensgegenstände oder Transaktionen der Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen.
an, neu ist jedoch, dass diese Maßnahmen nun dem jeweiligen Risiko entsprechend angepasst und durchgeführt werden. Damit wird das Ziel des sog. risikobasierten Ansatzes („risk based approach“) umgesetzt. Dazu enthält das GwG 2017 am Ende zwei Anlagen mit Risikofaktoren, auf die die Maßnahmen abzustimmen sind. Daneben müssen bei der Risikobewertung des Vertragspartners der Geschäftszweck, die Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung sowie der Umfang der Transaktionen und der eingezahlten Vermögenswerte berücksichtigt werden. Den Aufsichtsbehörden muss der Verpflichtete auf Anforderung vorlegen können, dass das von ihm entschiedene Maß an Sorgfaltspflichten angemessen war.
Für die Überprüfung der Identität findet sich im GwG 2017 eine eigene Norm, die natürliche juristische Personen betrifft und elektronische Nachweise ermöglicht. Die Anwendung der neuen Verfahren zur Identitätsüberprüfung nach § 13 sieht beispielsweise die elektronische Signatur oder den elektronischen Identitätsnachweis vor. Die Verfahren werden nach Inkrafttreten auszugestalten sein.
Neu ins Geldwäschegesetz gefunden hat die Bedingung, dass vereinfachte Sorgfaltspflichten angewandt werden können, wenn die Risikoanalyse beispielsweise unter Berücksichtigung der in der Anlage 1 des GwG 2017 genannten niedrigen Risikofaktoren ein geringes Risiko des Geschäfts oder der Transaktion für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ergibt. Maßnahmen können dann angemessen reduziert werden. Dabei dürfen allerdings ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen nicht außer Acht gelassen werden, die wiederum verstärkte Sorgfaltspflichten erfordern.
Bei höherem Risiko (gemäß den Faktoren nach Anlage 2, z. B. außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung) sind zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten verstärkte Pflichten zu erfüllen. Dies muss der Verpflichtete nach eigener Risikoanalyse erkennen. Bezogen auf die Vertragspartner trifft dies immer dann zu, wenn die eigene Risikoanalyse ein hohes Risiko ergibt, beteiligte wirtschaftlich Berechtigte als politisch exponierte Personen einzustufen sind oder wirtschaftlich Berechtigte aus einem oder in einem Drittstaat mit hohem Risiko agieren – aber ebenso bei jeder auffälligen Transaktion oder einem auffälligen Geschäft. Erkennen dies z.B. der Vertrieb oder das Rechnungswesen, muss die Führungsebene der Geschäftsverbindung und ggf. operativen Geschäften mit diesem Kunden zustimmen. Unabhängig davon muss fortan die Geschäftsbeziehung verstärkt überwacht und die Herkunft der Vermögenswerte im Blick behalten werden. Dies alles ist zu dokumentieren.
Die Norm wurde an die vierte EU-Geldwäscherichtlinie angepasst, ist aber im Wesentlichen gleichgeblieben. Verpflichtete dürfen zur Erfüllung ihrer allgemeinen Sorgfaltspflichten auf andere Personen oder Unternehmen zurückgreifen. Die Verantwortung bleibt aber, wie nun ausdrücklich im Gesetz ausgewiesen, beim Verpflichteten. Auch die vertragliche Auslagerung (Outsourcing) an Dienstleister ist jetzt detaillierter und übersichtlicher geregelt als bisher. In bestimmten Fällen muss dies der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt werden.
Es wird ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) eingerichtet. Das Transparenzregister wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes von der registerführenden Stelle elektronisch geführt. Daten, die im Transparenzregister gespeichert sind, werden als chronologische Datensammlung angelegt.
Damit die geldwäscherechtlichen Vorgaben eingehalten werden, müssen Verstöße wirksam sanktioniert sein. Der Bußgeldrahmen wird daher insbesondere für schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße durch Institute und Unternehmen des Finanzsektors deutlich angehoben. Der Maximalbetrag für Ordnungswidrigkeiten nach dem GwG 2017, der bislang bei 100.000,00 Euro lag, kann für Banken nun bis zu 5 Millionen Euro betragen. HandlungsempfehlungRichten Sie ein Risikomanagement ein. Sie müssen als Verpflichteter zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang Ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen. |
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