44. BImSchV RV 01-07-2019
Gesetzl. Kurzzeichen | ||
Kurzbezeichnung | Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen | |
Bezeichnung | Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 13. Juni 2019 | |
Erscheinungsort | BGBl. I Nr. 22 S. 804 | |
Erschienen am | 19.06.2019 | |
Review-Datum | 01.07.2019 | |
Review | BetroffenheitBetreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen, Gasturbinenanlagen und Verbrennungsmotoranlagen; Immissionsschutzbeauftragter NachrichtDie 44. BImSchV wurde als Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (siehe auch Review zur 1. BImSchV) erlassen. Sie ist am 20. Juni 2019 in Kraft getreten. Mit der neuen 44. BImSchV wurde die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCP-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Ziel der Verordnung ist die Reduzierung der Auswirkungen von Feinstaub-, Schwefeldioxid- und Stickstoffoxidemissionen. Zudem wurden die Vorschriften über mittlere Feuerungsanlagen, die in der Vergangenheit in der TA Luft (siehe auch Review zum Entwurf dort) und in der 1. BImSchV geregelt waren, zusammengeführt. Die 44. BImSchV gilt für folgende Anlagen:
Zu beachten ist, dass Kombinationen von Einzelfeuerungen als eine Feuerungsanlage anzusehen sind, wenn die Abgase gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden oder unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren abgeleitet werden können. Die für die Anwendung der 44. BImSchV maßgebliche Feuerungswärmeleistung dieser Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition der Feuerungswärmeleistungen der Einzelfeuerungen (Aggregationsregel).
Betreiber mittelgroßer Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen müssen folgende Pflichten erfüllen:
Vor Inbetriebnahme einer von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der 44. BlmSchV umfassten Anlage muss der Betreiber dies der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch der anzeigen. Betreiber müssen folgende Informationen vorlegen:
Die Informationen werden von der zuständigen Behörde in einem Register gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht. Unverzüglich innerhalb eines Monats anzeigepflichtig sind darüber hinaus:
Es sind Aufzeichnungen über die Betriebsstunden der Anlage, über die Art und Menge der verwendeten Brennstoffe, über Störungen oder Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtung und die Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte/Anforderungen und ergriffenen Gegenmaßnahmen zu führen.
Folgende Dokumente sind aufzubewahren:
Betreiber müssen die Genehmigung zum Betrieb einer Feuerungsanlage bis zu einem Jahr nach der Einstellung der Anlage aufbewahren. Die übrigen Dokumente sind mindestens für sechs Jahre ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Überwachungsergebnisse oder Aufzeichnungen aufzubewahren.
Mit der neuen 44. BImSchV werden verbindliche Emissionsgrenzwerte für die unterschiedlichen Feuerungsanlagen festgelegt (insbesondere §§ 9 –16), die beim Betrieb der Anlage einzuhalten sind. Dazu wird es vielfach erforderlich sein, Abgasreinigungseinrichtungen (SCR-Anlagen) einzusetzen. Die Emissionsregelungen sind überwiegend ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für genehmigungsbedürftige Anlagen die Werte der TA Luft bzw. für nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen die der 1. BImSchV fort. Für bestimmte Anlagen (z. B. Anlagen, die feste Biobrennstoffe verwenden und eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW erreichen) wurden längere Umsetzungsfristen (§ 39) bestimmt. Die 44. BlmSchV sieht im Einzelfall die Möglichkeit von Ausnahmen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte und Messpflichten vor, sofern einzelne Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind (§ 32). Ableitbedingungen für Feuerungsanlagen werden in § 19 festgelegt. Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. Für Abgasreinigungseinrichtungen ergeben sich folgende Pflichten (§ 20):
In §§ 21 – 31 wird geregelt, welche Emissionen vom Betreiber durch Einzelmessungen oder kontinuierliche Messungen zu überwachen sind. Dabei gelten unterschiedliche Pflichten für mittelgroße Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen, gasförmigen und flüssigen Brennstoffen, für Messungen an Verbrennungsmotor- und Gasturbinenanlagen sowie an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide. Bei Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte müssen Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Betreiber haben vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen und zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind. Anforderungen an die Messverfahren und Messeinrichtungen sowie Spezifisches zu kontinuierlichen Messungen, ihre Auswertung und Beurteilung sowie Einzelmessungen werden in §§ 28 – 31 (in Verbindung mit Anlage 2) aufgeführt. Kontinuierliche Messungen sind bei Überschreitung des Schwellenwerts eines CO-Massenstroms von 5 kg/h durchzuführen. Davon nicht betroffen sind Verbrennungsmotoranlagen mit thermischer Nachverbrennung. Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen hat der Anlagenbetreiber für jedes Kalenderjahr einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Er hat den Messbericht und die zugrunde liegenden Aufzeichnungen der Messgeräte nach Ende des Berichtszeitraums sechs Jahre lang aufzubewahren. Messergebnisse, die der zuständigen Behörde durch geeignete telemetrische Übermittlung vorliegen, müssen nicht im Messbericht enthalten sein (§ 30). Für die Einzelmessungen gilt vor allem: Innerhalb der ersten vier Monate nach der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage hat der Betreiber zu folgenden Emissionen Einzelmessungen vorzunehmen:
Auch nach jeder emissionsrelevanten Änderung ist innerhalb von vier Monaten eine entsprechende Einzelmessung erforderlich. Während jeder Einzelmessung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. HandlungsempfehlungPrüfen Sie, ob die 44. BImSchV für Sie einschlägig ist. Sie müssen beispielsweise bei der Planung einer neuen Anlage diese vor Inbetriebnahme schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzeigen. Bestandsanlagen sind bis zum 1. Dezember 2023 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Halten Sie die Emissionsregelungen nachweislich spätestens ab dem 1. Januar 2025 ein. Bis dahin sind für genehmigungsbedürftige Anlagen die Werte der TA Luft bzw. für nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen die der 1. BlmSchV zu berücksichtigen. Beachten Sie, dass für bestimmte Ausnahmen von Anlagen längere Übergangsfristen gelten. Führen Sie innerhalb der geregelten Fristen die vorgeschriebenen Messungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch, und dokumentieren Sie dabei die Überprüfungsergebnisse. Achten Sie bei den Messungen darauf, dass die dem Stand der Messtechnik entsprechenden Messverfahren und Auswerteeinrichtungen verwendet werden (Anlage 2 der 44. BImSchV). Erfüllen Sie außerdem Ihre Nachweispflichten unter anderem im Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Einbau von Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung, hinsichtlich der Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährliche Prüfung) und auf Kalibrierung. Setzen Sie, soweit erforderlich, Abgasreinigungseinrichtungen (SCR-Anlagen) ein, um den Emissionsanforderungen nachzukommen. PflichtenbezugNeue/geänderte Pflichten zu Kategorie: Mitteilungspflichten, Dokumentationspflicht, Messpflicht, Berichtspflicht, Beschaffenheitsanforderungen. | |
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Bezeichnung | REVIEW 01.07.2019 | |
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