2. SprengV

 



Link zum Rechtstext

2. VO zum SprengstoffG

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).

Sie gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe 

  • auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung, 
  • auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden, 
  • die sich im Arbeitsgang befinden, 
  • die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden, 
  • die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden.
Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenAufbwSum_Diverse