2. BImSchV
Link zum Rechtstext | Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen unter Verwendung von Lösemitteln, die Halogenkohlenwasserstoffe mit einem Siedepunkt bei 1013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C] (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe) oder andere flüchtige halogenierte organische Verbindungen mit einem Siedepunkt bei 1013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C] (leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen) enthalten,
Sie gilt nicht für Anlagen, bei denen Lösemittel mit einem Massegehalt an leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen bis zu 1 % eingesetzt werden. |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten | AufbwSum_Immissionsschutz |
Links zur Rechtsänderung |