1. WindSeeV

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 15. Dezember 2020

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1. Windenergie-auf-See-Verordnung

Kerninhalte

Für die im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen N-3.7 und N-3.8 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee und O-1.3 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee werden durch diese Verordnung
-> die Eignung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt,
-> Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegt und
-> die auf den Flächen zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt.

Links zur RechtsänderungReview vom 05. Januar 2021