44. BImSchV RV 01-07-2019

Gesetzl. Kurzzeichen

44. BImSchV

Kurzbezeichnung

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen 

Bezeichnung

Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 13. Juni 2019

Erscheinungsort

BGBl. I Nr. 22 S. 804

Erschienen am

19.06.2019

Review-Datum01.07.2019

Review

Betroffenheit

Betreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen, Gasturbinenanlagen und Verbrennungsmotoranlagen; Immissionsschutzbeauftragter

Nachricht

Die 44. BImSchV wurde als Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (siehe auch Review zur 1. BImSchV) erlassen. Sie ist am 20. Juni 2019 in Kraft getreten.

Mit der neuen 44. BImSchV wurde die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCP-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt.

Ziel der Verordnung ist die Reduzierung der Auswirkungen von Feinstaub-, Schwefeldioxid- und Stickstoffoxidemissionen. Zudem wurden die Vorschriften über mittlere Feuerungsanlagen, die in der Vergangenheit in der TA Luft (siehe auch Review zum Entwurf dort) und in der 1. BImSchV geregelt waren, zusammengeführt.

Die 44. BImSchV gilt für folgende Anlagen:

  • genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW – unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden
  • genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW – unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden
  • gemeinsame Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW – unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) fällt

Zu beachten ist, dass Kombinationen von Einzelfeuerungen als eine Feuerungsanlage anzusehen sind, wenn die Abgase gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden oder unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren abgeleitet werden können. Die für die Anwendung der 44. BImSchV maßgebliche Feuerungswärmeleistung dieser Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition der Feuerungswärmeleistungen der Einzelfeuerungen (Aggregationsregel).

NICHT in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fallen unter anderem:

  • Feuerungsanlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden (z.B. Schmelzöfen, -wannen, Wärme- und Wärmebehandlungsöfen und Hochöfen)
  • Nachverbrennungsanlagen zur Reinigung von Abgasen aus industriellen Prozessen, die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden
  • Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern
  • Abfallverbrennungsanlagen

Betreiber mittelgroßer Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen müssen folgende Pflichten erfüllen:

  • Registrierungs- bzw. Anzeigepflicht (§ 6)

Vor Inbetriebnahme einer von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der 44. BlmSchV umfassten Anlage muss der Betreiber dies der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch der anzeigen.
Bei einer Bestandsanlage muss der Betrieb bis zum 1. Dezember 2023 angezeigt werden.

Betreiber müssen folgende Informationen vorlegen:

      • Feuerungswärmeleistung (in Megawatt)
      • Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage)
      • Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz
      • Datum der Inbetriebnahme
      • NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist
      • voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und durchschnittliche Betriebslast
      • eine unterzeichnete Erklärung, aus der sich ergibt, dass die maximale Anzahl der Betriebsstunden nicht überschritten wird – sofern er von einer Regelung für Anlagen mit weniger Betriebsstunden Gebrauch macht
      • eine unterzeichnete Erklärung für den Notbetrieb, die besagt, dass die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird
      • Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift
      • Geokoordination des Schornsteins und Höhe über dem Gelände

Die Informationen werden von der zuständigen Behörde in einem Register gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht.

Unverzüglich innerhalb eines Monats anzeigepflichtig sind darüber hinaus:

    • Änderungen an der Anlage, soweit sie „emissionsrelevant“ sind (dies trifft beispielsweise zu, wenn sich der Brennstoff ändert oder der Kessel ausgetauscht wird)
    • Betreiberwechsel
    • endgültige Anlagenstilllegung

  • Dokumentationspflicht (§ 7 Abs. 1)

Es sind Aufzeichnungen über die Betriebsstunden der Anlage, über die Art und Menge der verwendeten Brennstoffe, über Störungen oder Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtung und die Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte/Anforderungen und ergriffenen Gegenmaßnahmen zu führen.

  • Aufbewahrungspflicht (§ 7 Abs. 2)

Folgende Dokumente sind aufzubewahren:

    • Genehmigung zum Betrieb einer Feuerungsanlage oder ihre Registrierung bei der zuständigen Behörde
    • Überwachungsergebnisse und Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb von Abgasreinigungseinrichtungen
    • Aufzeichnungen über die Betriebsstunden
    • Aufzeichnungen über Art und Menge der in der Feuerungsanlage verwendeten Brennstoffe
    • Aufzeichnungen über die Fälle, in denen die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten wurden, und über die hier getroffenen Gegenmaßnahmen

Betreiber müssen die Genehmigung zum Betrieb einer Feuerungsanlage bis zu einem Jahr nach der Einstellung der Anlage aufbewahren. Die übrigen Dokumente sind mindestens für sechs Jahre ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Überwachungsergebnisse oder Aufzeichnungen aufzubewahren.
Auf Verlangen sind die Dokumente der zuständigen Behörde vorzulegen.

  • Einhaltung der Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb (§§ 9 – 20)

Mit der neuen 44. BImSchV werden verbindliche Emissionsgrenzwerte für die unterschiedlichen Feuerungsanlagen festgelegt (insbesondere §§ 9 –16), die beim Betrieb der Anlage einzuhalten sind. Dazu wird es vielfach erforderlich sein, Abgasreinigungseinrichtungen (SCR-Anlagen) einzusetzen.

Die Emissionsregelungen sind überwiegend ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für genehmigungsbedürftige Anlagen die Werte der TA Luft bzw. für nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen die der 1. BImSchV fort. Für bestimmte Anlagen (z. B. Anlagen, die feste Biobrennstoffe verwenden und eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW erreichen) wurden längere Umsetzungsfristen (§ 39) bestimmt.

Die 44. BlmSchV sieht im Einzelfall die Möglichkeit von Ausnahmen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte und Messpflichten vor, sofern einzelne Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind (§ 32).

Ableitbedingungen für Feuerungsanlagen werden in § 19 festgelegt. Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. Für Abgasreinigungseinrichtungen ergeben sich folgende Pflichten (§ 20):

      • Sofern zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte Abgasreinigungseinrichtungen erforderlich sind, ist der gesamte Abgasstrom zu behandeln.
      • Bei Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine Abgasreinigungseinrichtung verwendet wird, hat der Betreiber Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung zu führen.
      • Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Betriebsstörung an einer Abgasreinigungseinrichtung oder bei ihrem Ausfall unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen. Er hat den Betrieb der Anlage einzuschränken oder sie außer Betrieb zu nehmen, wenn ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht innerhalb von 24 Stunden sichergestellt werden kann. In jedem Fall hat er die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach dem Zeitpunkt des Eintretens der Betriebsstörung oder des Ausfalls, zu unterrichten.
      • Bei Ausfall einer Abgasreinigungseinrichtung darf eine Anlage während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten höchstens 400 Stunden ohne diese Abgasreinigungseinrichtung betrieben werden.

  • Pflicht zur Überwachung und Messung (§§ 21 – 31)

In §§ 21 – 31 wird geregelt, welche Emissionen vom Betreiber durch Einzelmessungen oder kontinuierliche Messungen zu überwachen sind. Dabei gelten unterschiedliche Pflichten für mittelgroße Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen, gasförmigen und flüssigen Brennstoffen, für Messungen an Verbrennungsmotor- und Gasturbinenanlagen sowie an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide. Bei Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte müssen Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Betreiber haben vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen und zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind.

Anforderungen an die Messverfahren und Messeinrichtungen sowie Spezifisches zu kontinuierlichen Messungen, ihre Auswertung und Beurteilung sowie Einzelmessungen werden in §§ 28 – 31 (in Verbindung mit Anlage 2) aufgeführt.
Unter anderem hat der Betreiber die Feuerungsanlagen vor Inbetriebnahme mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtungen auszurüsten und der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen Einbau von diesen zur kontinuierlichen Überwachung durch die Vorlage der Bescheinigung einer Stelle für Kalibrierungen nachzuweisen. Auch sind Anforderungen hinsichtlich der Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährliche Prüfung) und auf Kalibrierung (nach der Errichtung und nach jeder wesentlichen Änderung der Anlage, sobald der ungestörte Betrieb erreicht ist, jedoch spätestens vier Monate nach Inbetriebnahme oder der wesentlichen Änderung; regelmäßig mindestens alle drei Jahre) einzuhalten. Der Betreiber hat die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen.

Kontinuierliche Messungen sind bei Überschreitung des Schwellenwerts eines CO-Massenstroms von 5 kg/h durchzuführen. Davon nicht betroffen sind Verbrennungsmotoranlagen mit thermischer Nachverbrennung.

Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen hat der Anlagenbetreiber für jedes Kalenderjahr einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Er hat den Messbericht und die zugrunde liegenden Aufzeichnungen der Messgeräte nach Ende des Berichtszeitraums sechs Jahre lang aufzubewahren. Messergebnisse, die der zuständigen Behörde durch geeignete telemetrische Übermittlung vorliegen, müssen nicht im Messbericht enthalten sein (§ 30).

Für die Einzelmessungen gilt vor allem: Innerhalb der ersten vier Monate nach der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage hat der Betreiber zu folgenden Emissionen Einzelmessungen vorzunehmen:

      • Stickstoffoxide
      • Schwefeloxide
      • Gesamtstaub bzw. Rußzahl
      • Kohlenmonoxid
      • chlorhaltige anorganische Stoffe sowie Quecksilber und seine Verbindungen
      • organische Stoffe
      • Formaldehyd
      • Benzol und
      • Abgasverlust

Auch nach jeder emissionsrelevanten Änderung ist innerhalb von vier Monaten eine entsprechende Einzelmessung erforderlich. Während jeder Einzelmessung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen.
Für bestehende Anlagen hat die erste regelmäßige Messung bei einer jährlichen Messpflicht bis zum 20. Juni 2020 zu erfolgen; sind Einzelmessungen nur alle drei Jahre erforderlich, so sind diese bis zum 20. Juni 2022 vorzunehmen.

Handlungsempfehlung

Prüfen Sie, ob die 44. BImSchV für Sie einschlägig ist.
Wenn nein, geben Sie uns bitte Rückmeldung, damit wir sie für Sie auf „nicht einschlägig“ setzen können; wenn ja, kommen als Betreiber von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit der 44. BlmSchV insbesondere neue Anzeigepflichten und Regelungen zur Einhaltung von Emissionsgrenzwerten (Überwachungs- und Messpflichten sowie Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten) auf Sie zu.

Sie müssen beispielsweise bei der Planung einer neuen Anlage diese vor Inbetriebnahme schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzeigen. Bestandsanlagen sind bis zum 1. Dezember 2023 der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Halten Sie die Emissionsregelungen nachweislich spätestens ab dem 1. Januar 2025 ein. Bis dahin sind für genehmigungsbedürftige Anlagen die Werte der TA Luft bzw. für nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen die der 1. BlmSchV zu berücksichtigen. Beachten Sie, dass für bestimmte Ausnahmen von Anlagen längere Übergangsfristen gelten.

Führen Sie innerhalb der geregelten Fristen die vorgeschriebenen Messungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch, und dokumentieren Sie dabei die Überprüfungsergebnisse.
Für die Einzelmessungen gilt unter anderem: Innerhalb der ersten vier Monate nach der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage hat der Betreiber zu Stickstoffoxiden, Schwefeloxiden, Gesamtstaub bzw. Rußzahl, Kohlenmonoxid, chlorhaltigen anorganischen Stoffen sowie Quecksilber und seinen Verbindungen, organischen Stoffen, Formaldehyd, Benzol und dem Abgasverlust Einzelmessungen durchzuführen. Auch nach jeder emissionsrelevanten Änderung ist innerhalb von vier Monaten eine entsprechende Einzelmessung erforderlich.
Für bestehende Anlagen muss die erste regelmäßige Messung bei einer jährlichen Messpflicht bis zum 20. Juni 2020 erfolgen; sind Einzelmessungen nur alle drei Jahre erforderlich, so sind diese bis zum 20. Juni 2022 durchzuführen.

Achten Sie bei den Messungen darauf, dass die dem Stand der Messtechnik entsprechenden Messverfahren und Auswerteeinrichtungen verwendet werden (Anlage 2 der 44. BImSchV).

Erfüllen Sie außerdem Ihre Nachweispflichten unter anderem im Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Einbau von Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung, hinsichtlich der Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährliche Prüfung) und auf Kalibrierung.

Setzen Sie, soweit erforderlich, Abgasreinigungseinrichtungen (SCR-Anlagen) ein, um den Emissionsanforderungen nachzukommen.

Pflichtenbezug

Neue/geänderte Pflichten zu Kategorie: Mitteilungspflichten, Dokumentationspflicht, Messpflicht, Berichtspflicht, Beschaffenheitsanforderungen.

Rechtsnorm-Links

Bezeichnung

REVIEW 01.07.2019

URL-Adresse

https://alexandrina.eco-compliance.de/x/hS3n