Kerninhalte | Diese Richtlinie gilt > für serienmäßig hergestellte Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105 °C betrieben werden (Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher sind gleichgestellt) und > für Sicherheits, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen (mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmetauschern), die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden sollen. Sie gilt nicht für Geräte, die speziell zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind. Zu ihren wichtigsten Zielen zählen die Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung des Sicherheitsniveaus und Energieeinsparungen. |