Richtlinie 2012_18_EU

 



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Seveso-III-Richtlinie

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Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

Review 18.11.2015Direkte Gültigkeit in Deutschland

Kerninhalte

Diese Richtlinie bezweckt die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise in der ganzen Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Im Anhang I werden im Teil 1 die Gefahrenkategorien nach der CLP-Verordnung (VO (EG) Nr. 1272/2008) in vier Abschnitten aufgelistet. (Abschnitt "H" – Gesundheitsgefahren, Abschnitt "P" – Physikalische Gefahren, Abschnitt "E" – Umweltgefahren und Abschnitt "O" – Andere Gefahren). Neu sind in diesem Teil die Stoffe und Gemische mit spezifischer Zielorgantoxizität bei einmaliger Exposition (Stot SE Kat. 1), die entzündbaren Aerosole und die separate Nennung selbstzersetzlicher Stoffe und Gemische sowie organischer Peroxide. Im Teil 2 des Anhangs I werden die gefährlichen Stoffe namentlich aufgeführt. Neu sind hier die Aufnahme von Schweröl bereits zum 15. Februar 2014 (warning), aufbereitetes Biogas und 14 weitere Stoffe (Nrn. 35 bis 48).

In den Geltungsbereich der Seveso-III-Richtlinie fallen zukünftig auch an "Land gelegene unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen", wenn gefährliche Stoffe und Mengen gemäß Anhang I verwendet werden.

Neue Begriffe werden in der Richtlinie eingeführt wie "Betriebe der unteren und oberen Klasse" (Betriebe, die den Grundpflichten oder erweiterten Pflichten nach der StörfallV unterliegen), "benachbarte, neue, bestehende und sonstige Betriebe", "die Öffentlichkeit" (eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, ..., deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen) und "die betroffene Öffentlichkeit" (die von einer Entscheidung über eine Planung der Ansiedlung neuer Betriebe, wesentliche Änderungen oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben betroffen oder wahrscheinlich betroffen ist oder ein spezielles Interesse an der Entscheidung hat) – wie die Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen.

Die Betreiber von Betrieben der unteren und oberen Klasse haben der zuständigen Behörde eine Mitteilung (Anzeige nach § 7 StörfallV) bzw. eine aktualisierte Fassung unter anderem mit "Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorien" nach der GHS-Verordnung zuzusenden. Neue Betriebe müssen die Mitteilung vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme, alle anderen Betriebe innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Richtlinie (bis zum 1. Juni 2016) der zuständigen Behörde übermitteln. Sofern die Betreiber bestehender Betriebe der Behörde bereits vor dem 1. Juni 2015 eine Mitteilung mit den Informationen entsprechend der Seveso-III-RL übermittelt haben und diese noch aktuell ist, entfällt die Pflicht.

Das in Art. 8 der Richtlinie normierte Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle soll die "übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern und ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten" enthalten.

Betriebe der unteren Klasse können das Konzept auch durch "andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme entsprechend den Gefahren schwerer Unfälle" umsetzen, sofern die nationale Umsetzung der Richtlinie nichts anderes festlegt.

Frist zur Umsetzung/Aktualisierung: für alle Betriebe bis zum 1. Juni 2016, für neue Betriebe innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, durch die ein Betrieb aufgrund der vorhandenen Mengen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang I unter diese Richtlinie fällt.

Siehe weiter im Review

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Review vom 01. November 2022