Richtlinie (EU) 2015_849

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (Fünfte Geldwäscherichtlinie)

Link zum RechtstextVierte Geldwäscherichtlinie

Kerninhalte

Ziel dieser Richtlinie ist die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersagt werden.

Sie gilt für

  • Kreditinstitute,
  • Finanzinstitute,
  • Abschlussprüfer,
  • externe Buchprüfer und Steuerberater,
  • Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen,
  • Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften,
  • Immobilienmakler,
  • andere Personen, die mit Gütern handeln, soweit sie Zahlungen in Höhe von 10.000 EUR oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen, und
  • Anbieter von Glücksspieldiensten.
Links zur Rechtsänderung

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