Richtlinie 2001_81_EG
Die Richtlinie wurde zum 30. Juni 2018 aufgehoben und durch die Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe ersetzt. Artikel 1, Artikel 4 und Anhang I gelten bis zum 31. Dezember 2019 weiter.
Link zum Rechtstext | Emissionshöchstwerte |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Ziel dieser Richtlinie ist die Begrenzung der Emissionen versauernder und eutrophierender Schadstoffe sowie der Ozonvorläufer, um in der Gemeinschaft den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit gegen die Risiken der Versauerung, der Eutrophierung des Bodens und des bodennahen Ozons zu verbessern und dem langfristigen Ziel der Einhaltung kritischer Konzentrationen und Eintragsraten und des wirksamen Schutzes aller Menschen gegen bekannte Gesundheitsgefahren durch Luftverschmutzung durch Festlegung nationaler Emissionshöchstmengen, wobei die Jahre 2010 und 2020 als Zieldaten gelten. Festlegung der nationalen Emissionshöchstmengen für Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Ammoniak (NH3) (Anh. I), die von den Mitgliedsstaaten nach 2010 nicht mehr überschritten werden dürfen |