Richtlinie 2006_70_EG

 



Die Richtlinie wurde zum 26. Juni 2017 durch die vierte Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 ) aufgehoben.

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden

Link zum RechtstextRichtlinie 2006/70/EG

Kerninhalte

Ziel dieser Richtlinie ist die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersagt werden.

Sie gilt für

  • Kreditinstitute,
  • Finanzinstitute,
  • Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater,
  • Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen,
  • Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften,
  • Immobilienmakler,
  • andere Personen, die mit Gütern handeln, soweit sie Zahlungen in Höhe von 10.000 EUR oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen, und
  • Anbieter von Glücksspieldiensten.