Richtlinie (EU) 2024/2881

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Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Luftqualität und saubere Luft für Europa

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Luftqualitätsrichtlinie

Kerninhalte

Mit dieser Richtlinie (auch bezeichnet als Ambient Air Quality Directive, AAQD) werden Bestimmungen über die Luftqualität zur Verwirklichung eines Null-Schadstoff-Zieles festgelegt, damit die Luftqualität in der Union schrittweise auf ein Niveau gehoben wird, das nach den besten verfügbaren und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme und die biologische Vielfalt gilt, wodurch ein Beitrag zur Verwirklichung einer schadstofffreien Umwelt bis spätestens 2050 geleistet wird.

In dieser Richtlinie werden Grenzwerte, Zielwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration, kritische Werte, Alarmschwellen, Informationsschwellen und langfristige Ziele festgelegt.
Darüber hinaus trägt diese Richtlinie dazu bei, die Ziele der Union in den Bereichen Verringerung der Umweltverschmutzung, biologische Vielfalt und Ökosysteme im Einklang mit dem achten Umweltaktionsprogramm sowie erweiterte Synergieeffekte zwischen der Politik der Union für die Luftqualität und anderen einschlägigen Unionspolitiken umzusetzen.

In dieser Richtlinie werden Bestimmungen zu Folgendem festgelegt:
-> Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt;
-> Festlegung einheitlicher Methoden und Kriterien zur Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten;
-> Überwachung der aktuellen Luftqualität und der langfristigen Tendenzen sowie der Auswirkungen von Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten auf die Luftqualität;
-> Gewährleistung der unionsweiten Vergleichbarkeit der Informationen über die Luftqualität und des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesen Informationen;
-> Erhaltung der Luftqualität dort, wo sie gut ist, und Verbesserung der Luftqualität, wo das nicht der Fall ist;
-> Förderung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Behörden und Stellen bei der Verringerung der Luftverschmutzung.