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Mindestlohnaufzeichnungsverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. November 2014

Kerninhalte

Diese Verordnung bestimmt, dass – abweichend vom Mindestlohn- und Arbeitnehmer-Entsendegesetz – ein Arbeitgeber,

  • soweit er Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt,
  • diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und
  • sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen,

seiner Aufzeichnungspflicht genügt, wenn für diese Arbeitnehmer nur die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet wird.

Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)HR_SumAufbewahrung_Arbeitszeit