MilchErzV
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli 1970 |
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Kerninhalte | Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage 1 bezeichneten Erzeugnisse, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind. Die Verordnung gilt nur für das gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen von Milcherzeugnissen. Dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Milcherzeugnisse für Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden. Sie enthält Anforderungen an die Herstellung und Verpackung, Kennzeichnungsvorschriften, Zulassung von Zusatzstoffen, Analysenmethoden, Vorgaben zu ausländischen Erzeugnissen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten |
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