MitÜbermitV
Link zum Rechtstext | Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung vom 28. Dezember 2011 |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen |
Anlagen | Anlage 1 (Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen)Anlage 2 (Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen)Anlage 3 (Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen)Anlage 4 (Angaben der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen)Anlage 5 (Übermittlung amtlicher Untersuchungsergebnisse) |
Kerninhalte | Diese Verordnung bestimmt, dass Untersuchungsergebnisse bezüglich des Anteils an bestimmten gefährlichen Stoffen in Lebens-/Futtermitteln der zuständigen Behörde mitgeteilt und übermittelt werden müssen.
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