DGUV Regel 105-001 (ehemals BGR 134)

 



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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen (Ausgabe Januar 2004)

Link zum RechtstextDGUV Regel 105-001

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf ortsfeste Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen als Löschmittel (Löschanlagen).

Sie findet keine Anwendung auf Löschanlagen auf Seeschiffen, Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten der Binnenschifffahrt mit Betriebserlaubnis sowie im Bergbau unter Tage.