DGUV Regel 101-016

 



Die Regel wurde zurückgezogen. Ihr Inhalt wurde in die Information 201-054 „Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten“ von Oktober 2015 übernommen.

Link zum Rechtstext

BGR 203 (alt)

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Dacharbeiten (Ausgabe April 2000)

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf Bauarbeiten an und auf Dächern, bei denen Dachdeckungen und Dachabdichtungen hergestellt, instandgehalten, geändert und beseitigt werden (Dacharbeiten). Zu Dächern gehören auch angrenzende, abgrenzende und durchdringende Bauteile wie z.B. Dachrinnen, Regenfallrohre, Attiken, Gauben, Erker, Gesimse, Traufen, Ortgänge, Firste, Blitzableiter; Schornsteine, Lichtkuppeln und Dachfenster.

Sie findet keine Anwendung auf

  • das Verlegen von Profiltafeln,
  • das Verlegen von großformatigen Fertigteilelementen,
  • das Herstellen der Tragkonstruktion aus Sparren, Binder und Pfetten und
  • das Errichten, Instandhalten oder Umlegen von Masten für elektrische Betriebsmittel auf Dächern.

Sie findet auch keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die durch vorhandene und anstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden.