Abschnitt 1 - 4
Anlage (zu § 2, § 3, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 5) |
Abschnitt 1
Mykotoxine
Lebensmittel | Höchstgehalt in µg/kg | |||
1. | Aflatoxine | B1 | Summe aus B1, B2, G1 und G2 | M1 |
1.1 | Lebensmittel, ausgenommen
| 2,0 1 | 4,0 1 | - |
1.2 | Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind | - | 0,05 1 | - |
1.3 | diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 2 Nr. 2.1.15, 2.1.16 und 2.1.17 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 genannte Lebensmittel | - | 0,05 2 | 0,01 2 |
2. | Ochratoxin A | |||
2.1 | Trockenobst, ausgenommen
| 2,0 1 | ||
2.2 | getrocknete Feigen | 8,0 1 | ||
1) Der Höchstgehalt bezieht sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil der Erzeugnisse. 2) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis. |
Abschnitt 2
Nitrat
Lebensmittel | Höchstgehalt in mg/kg |
diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 1 Nr. 1.6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Lebensmittel | 250 1 |
1) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis. |
Abschnitt 3
Halogenierte Lösungsmittel
Lebensmittel | Höchstgehalt in mg/kg | |||
Trichlormethan | Trichlorethen | Tetrachlorethen | Summe aus Trichlormethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen | |
alle Lebensmittel 1 | 0,1 2 | 0,1 2 | 0,1 2 | 0,2 2 |
1) Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. Nr. L 248 vom 05.09.1991 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 702/2007 (ABl. Nr. L 161 vom 22.06.2007 S. 11) geändert worden ist. 2) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform. |
Abschnitt 4
nicht dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (ndl-PCB)
Lebensmittel | Höchstgehalt in mg/kg | |
2,4,4'-Trichlorbiphenyl (28) 1 2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (52) 1 2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (101) 1 2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (180) 1 jeweils | 2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (138) 1 2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (153) 1 jeweils | |
Fleisch vom Pferd, Ziege und Kaninchen, Federwild und Haarwild sowie von Wildschweinen mit einem Fettgehalt bis zu 10 % | 0,008 2 | 0,01 2 |
Fleischerzeugnisse ausgenommen in Abschnitt 5.1 des Anhangs der Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 10 % | ||
Fleisch vom Federwild und Haarwild sowie von Wildschweinen mit einem Fettgehalt von mehr als 10 % | 0,08 3 | 0,1 3 |
Fleischerzeugnisse ausgenommen in Abschnitt 5.1 des Anhangs der Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittel mit einem Fettgehalt von mehr als 10 % | ||
Eier und Eiprodukte ausgenommen in Abschnitt 5.9 des Anhangs der Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittel | 0,02 4 | |
1) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31]. 2) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Pferd, Ziege und Kaninchen sowie von Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie bei Tierkörperhälften und -vierteln von Pferden ist zu unterstellen, dass der Fettgehalt jeweils 5 % beträgt. 3) Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. 4) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale. |