Review | BetroffenheitEntsorgungsfachbetriebe; Abfallbeauftragter NachrichtDie neue Entsorgungsfachbetriebeverordnung wurde im Rahmen der zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung erlassen. Sie enthält sowohl Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe als auch Regelungen zur Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben und tritt am 1. Juni 2017 in Kraft – mit Ausnahme von § 28 (Entsorgungsfachbetrieberegister), der erst am 1. Juni 2018 in Kraft tritt.
Änderungen gibt es vor allem bei der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb, die über den Abschluss eines Überwachungsvertrags mit einer technischen Überwachungsorganisation oder über die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft erfolgen kann. Sachverständige dürfen beispielsweise nur noch maximal fünfmal hintereinander ein Unternehmen zertifizieren, dann muss ein neuer Sachverständiger eingesetzt werden. Hinsichtlich ihrer Fach- und Sachkunde haben die vor dem 1. Juni 2017 für die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben zugelassenen Sachverständigen eine Art „Bestandsschutz“. Bis zum 1. Juni 2017 erteilte Zertifikate behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie nicht den neuen Anforderungen an die Gestaltung entsprechen.
Weitere Änderungen sind: - In § 11 Abs. 5 wurden die Mindestinhalte an die Überwachungsberichte in Anlage 2 konkretisiert und der Zertifikatsvordruck in Anlage 3 praxisgerechter überarbeitet.
Die Modalitäten der Überwachung durch die Zertifizierungsorganisationen wurden an unterschiedlichen Stellen erleichtert und die Eigenverantwortlichkeit der Zertifizierungsstellen bei der Überwachung gestärkt (vgl. § 22 Abs. 2 und 3). Allerdings wurde in Abs. 2 an einem Mindest-Vor-Ort-Termin des beauftragten Sachverständigen an jedem zu zertifizierenden Standort festgehalten. Ein Stichprobenverfahren ist damit ausgeschlossen. Mindestens alle drei Jahre muss bei dem Vor-Ort-Termin ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen werden (§ 21 Abs. 3). Dies gilt nicht, wenn der Sachverständige eine Zulassung als Umweltgutachter im Sinne des Umweltauditgesetzes besitzt. Die technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften müssen ein System unangekündigter Vor-Ort-Termine entwickeln. Die obligatorische Mitteilungspflicht von Vor-Ort-Terminen an die Behörden wurde gestrichen und durch eine Verpflichtung zur Mitteilung der Termine auf konkrete Anforderung ersetzt (Abs. 3).
- In den §§ 3, 4, 5 und 10 wurde zur Erleichterung des bürokratischen Aufwands neben der schriftlichen auch die elektronische Dokumentation zugelassen. Eine zusätzliche Erleichterung bringt die geänderte Vorgabe, dass die Einzelblätter des von dem Entsorgungsfachbetrieb zu führenden Betriebstagebuchs nunmehr wöchentlich statt vormals täglich zusammenzufassen sind.
- In den §§ 8 bis 10 wurden die Nachweise für die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde praxisgerechter reduziert.
- In Abschnitt 5 (§§ 13 ff.) sind die Anforderungen an eine Entsorgergemeinschaft und deren Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft konkret geregelt.
- In Abschnitt 6 (§§ 17 ff.) sind die Anforderungen an Sachverständige und deren Kontrolle konkret geregelt.
Ab dem 1. Juni 2018 ist gemäß § 28 ein Entsorgungsfachbetrieberegister von der technischen Überwachungsorganisation zu führen.
HandlungsempfehlungBeachten Sie, dass bis zum 1. Juni 2017 erteilte Zertifikate ihre Gültigkeit behalten. Danach erteilte Zertifikate müssen den aktuellen Vorgaben entsprechen. Spätestens Mitte 2018 sollten nur noch Entsorgungsfachbetriebe mit der Entsorgung beauftragt werden, die entsprechend aktuelle Zertifikate vorweisen können. |