Anlage 4 (Angaben der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen)

 Anlage 4
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1)

Im Rahmen der Mitteilung von Untersuchungsergebnissen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen sind mindestens folgende Angaben zu machen:

Nr.AngabeErläuterung
1Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers 
2Anschrift des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers 
3ProbennummerLaborinterne Nummer der Probe
4TeilprobennummerWerden Teile einer Probe unabhängig voneinander untersucht, so werden Teilproben gebildet. In diesem Fall ist die Nummer der untersuchten Teilprobe anzugeben.
5Art des untersuchten Erzeugnisses
(Matrix)
Art des untersuchten Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich Be- und Verarbeitungszustand.

Bei Lebensmitteln ist, soweit vorhanden, die Verkehrsbezeichnung anzugeben.

· Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben.

· Bei Mischfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die Tierart oder Tierkategorie nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 anzugeben.

· Bei Futtermittelzusatzstoffen ist dessen besondere Bezeichnung nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, L 192 vom 29.05.2004 S. 34, L 98 vom 13.04.2007 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben.

· Bei Vormischungen ist das Wort "Vormischung" anzugeben.

6BetriebsartArt des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde (z.B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln)
7ProbenahmeortBei Entnahme vom Erzeuger identisch mit Erzeugerort, sonst Angabe der Gemeinde
8Probenahmedatum 
9Untersuchter ProbenbestandteilArt des untersuchten Probenbestandteils (z.B. essbarer Anteil), wenn die ausschließliche Angabe des untersuchten Erzeugnisses nicht eindeutig ist (z.B. Krabbenfleisch)
10Analysierter Stoff (Parameter)Angabe der analysierten Stoffe (Dibenzo-p-dioxin/Dibenzofuran-Kongenere, PCB-Kongenere); zusätzlich auch Angabe von Fett bzw. Trockenmasse, sofern sich die Analyseergebnisse darauf beziehen.

Entsprechend sind in diesen Fällen die Bezugsparameter anzugeben.

11EinheitMaßeinheit der Konzentrationen
  • bei Lebensmitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in pg/g
  • bei Lebensmitteln für ndl-PCB in ng/g
  • bei Futtermitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in ng/kg
  • bei Futtermitteln für ndl-PCB in µg/kg
12BezugsparameterAngabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf:
  • Frischgewicht
  • Fettgehalt
  • 88 % Trockensubstanz
13Fettgehalt, sofern Bezugsparameter FettgehaltAngabe des Fettgehaltes in %
14Trockensubstanz, sofern Bezugsparameter 88 % TrockensubstanzAngabe der Trockensubstanz in %
15Angabe des Messergebnisses *) 
16Höchstgehaltsüberschreitung:
ja/nein
 
17Untersuchungsverfahren
(Methodensammlung)
Angaben zum analytischen Verfahren, mit dem die Untersuchung durchgeführt wurde
18Prinzip des Untersuchungsverfahrens (Einzelmethode)Angaben zum Messprinzip der Methode, mit der die Untersuchung durchgeführt wurde
19Bestimmungsgrenze (LOQ)Angabe in identischer Einheit zum Messergebnis
20MessunsicherheitMessunsicherheit der verwendeten Methode in Prozent
_______
*) a) Die Konzentration ist in den Fällen des § 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und b wie folgt anzugeben:

Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in WHO-Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus PCDD, PCDF und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in WHO-Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHOToxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)). WHO-TEF zur Risikobewertung beim Menschen basierend auf den Schlussfolgerungen der Expertensitzung des Internationalen Programms der WHO zur Chemikaliensicherheit (IPCS) im Juni 2005 in Genf (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223-241 (2006)).

KongenerTEF WertKongenerTEF Wert
Dibenzo-p-dioxine und DibenzofuraneDioxinähnliche PCB
2,3,7,8-TCDD1  
1,2,3,7,8-PeCDD1Non-ortho PCBs 
1,2,3,4,7,8-HxCDD0.1PCB 770.0001
1,2,3,6,7,8-HxCDD0.1PCB 810.0003
1,2,3,7,8,9-HxCDD0.1PCB 1260.1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0.01PCB 1690.03
OCDD0.0003  
  Mono-ortho PCB
2,3,7,8-TCDF0.1PCB 1050.00003
1,2,3,7,8-PeCDF0.03PCB 1140.00003
2,3,4,7,8-PeCDF0.3PCB 1180.00003
1,2,3,4,7,8-HxCDF0.1PCB 1230.00003
1,2,3,6,7,8-HxCDF0.1PCB 1560.00003
1,2,3,7,8,9-HxCDF0.1PCB 1570.00003
2,3,4,6,7,8-HxCDF0.1PCB 1670.00003
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF0.01PCB 1890.00003
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF0.01  
OCDF0.0003  
Verwendete Abkürzungen:
T= Tetra
Pe= Penta
Hx= Hexa
Hp= Hepta
O= Octa
CDD= Chlorodibenzodioxin
CDF= Chlorodibenzofuran
CB= Chlorobiphenyl

b) Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

c) Im Fall des § 1 Satz 2 sind die Konzentrationen in Biologischen Toxizitätsäquivalenten (BEQ) anzugeben, soweit die Konzentrationen im Rahmen der Untersuchung ermittelt worden sind.

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