Richtlinie 2006_70_EG
Die Richtlinie wurde zum 26. Juni 2017 durch die vierte Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 ) aufgehoben.
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden |
Link zum Rechtstext | Richtlinie 2006/70/EG |
Kerninhalte | Ziel dieser Richtlinie ist die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersagt werden. Sie gilt für
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