Richtlinie 1999_13_EG

 



Aufgehoben

Aufgehoben zum 7. Januar gemäß Richtlinie 2010/75/EU.

Link zum Rechtstext

Lösemittelrichtlinie

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen

Kerninhalte

Zweck dieser Richtlinie ist es, die direkten und indirekten Auswirkungen der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Umwelt, hauptsächlich in die Luft, und die möglichen Risiken für die menschliche Gesundheit dadurch zu vermeiden oder zu verringern, dass für die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten (z.B. Klebebeschichtung, chemische Reinigung, Schuhherstellung, Herstellung von Lacke u. Farben, Herstellung von Arzneimitteln etc.), bei denen die in Anhang II A genannten Schwellenwerte für den Lösungsmittelverbrauch überschritten werden, Maßnahmen und Verfahren gem. Anhang II B vorgeschrieben werden.