Richtlinie 95_16_EG

 



Die Richtlinie wurde mit Wirkung vom 19. April 2016 aufgehoben und durch die Richtlinie 2014/33/EU ersetzt.

Link zum Rechtstext

Aufzüge

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge

NormhistorieABl. EU

Kerninhalte

Diese Richtlinie gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen. Sie gilt auch für die in diesen Aufzügen verwendeten Sicherheitsbauteile, die in Anhang IV aufgeführt sind.

Sie gilt nicht für

  • Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s,
  • Baustellenaufzüge,
  • seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
  • speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
  • Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
  • Schachtförderanlagen,
  • Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen,
  • in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
  • mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen – einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen – bestimmt sind,
  • Zahnradbahnen,
  • Fahrtreppen und Fahrsteige.