SÜG Review 21.06.2017
Kurzbezeichnung | |
Bezeichnung | Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen vom 20. April 1994 |
Letzte gesetzliche Änderung | 16.06.2017 |
Erscheinungsort | BGBl. I Nr. 25 S. 867; BGBl. I Nr. 38 S. 1634 |
Erschienen am | 28.04.1994 |
Rechtsnorm-Review |
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Review-Datum | 21.06.2017 |
Bemerkung | BetroffenheitPersonen, die von den zuständigen Stellen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden sind (Wiederholungsüberprüfung) NachrichtMit dem ersten Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wurden neben zahlreichen Aktualisierungen insbesondere die Funktionen des Geheimbeauftragten und des Sabotageschutzbeauftragten in öffentlichen Stellen verankert (neuer § 3a), Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen definiert und die Mitwirkung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik beim materiellen Geheimschutz bestimmt. Dies machte eine Änderung der Überschrift erforderlich: Statt bisher „Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes" heißt es nun „Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen". Das Verfahren und die Transparenz bei der Sicherheitsüberprüfung wurden durch verschiedene Einzelmaßnahmen vereinfacht und effektiver gestaltet. Unter anderem wurde die Zustimmung der betroffenen Person zur Sicherheitsüberprüfung auch in elektronischer Form ermöglicht. Um die Transparenz des Verfahrens zu verbessern, wird die betroffene Person künftig grundsätzlich über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung unterrichtet. Zudem wurden im gesamten Gesetz geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen eingeführt. Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2007 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren vor dem 21. Juni 2017 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 21. Juni 2022, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung (Sicherheitserklärung der betroffenen Person im Fall eingetretener Veränderungen) tritt (neu gefasster § 38 „Übergangsregelung"). Die Änderungen gelten seit dem 21. Juni 2017. HandlungsempfehlungMachen Sie ggf. von der Möglichkeit Gebrauch, Ihre Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung auch in elektronischer Form erteilen zu können. Beachten Sie die neue Übergangsregelung im Sicherheitsüberprüfungsverfahren, und stellen Sie sich auf eine Wiederholungsüberprüfung in den nächsten fünf Jahren ein. |
Rechtsnorm-Links |
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Bezeichnung | REVIEW 21.06.2017 (Art. 1) |
URL-Adresse | http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s1634.pdf |