11. BImSchV
Link zum Rechtstext | Verordnung über Emissionserklärungen |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der in § 1 genannten Anlagen sowie für Teile oder Nebeneinrichtungen von Anlagen, sofern diese für sich gesehen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Sie regelt Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung. |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten | AufbwSum_Immissionsschutz; F2_SumImmission; F1_SumBericht; BetrIng_SumMitteilung |