25. BImSchV

 



Link zum Rechtstext

Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2014

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

  • Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,
  • Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.