7. BImSchV
Link zum Rechtstext | Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub |
Bezeichnung/ Link zum Rechtstext | Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. Dezember 1975 |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb staub- oder späneemittierender Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube. Sie gilt nicht für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. |