7. BImSchV

 



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Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. Dezember 1975

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb staub- oder späneemittierender Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube.

Sie gilt nicht für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.