4. BImSchV
Link zum Rechtstext | Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung nennt im Anhang 1 die Anlagen, deren Errichtung und Betrieb genehmigungsbedürftig sind, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten | F2_SumGenehmM; F1_SumGenehmM; ImSch_SumGenehmM |
Review 16.02.2017 | DIHK Merkblatt |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 15. November 2024 |