Richtlinie 1999_13_EG
Aufgehoben
Aufgehoben zum 7. Januar gemäß Richtlinie 2010/75/EU.
Link zum Rechtstext | Lösemittelrichtlinie |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Zweck dieser Richtlinie ist es, die direkten und indirekten Auswirkungen der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Umwelt, hauptsächlich in die Luft, und die möglichen Risiken für die menschliche Gesundheit dadurch zu vermeiden oder zu verringern, dass für die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten (z.B. Klebebeschichtung, chemische Reinigung, Schuhherstellung, Herstellung von Lacke u. Farben, Herstellung von Arzneimitteln etc.), bei denen die in Anhang II A genannten Schwellenwerte für den Lösungsmittelverbrauch überschritten werden, Maßnahmen und Verfahren gem. Anhang II B vorgeschrieben werden. |