Richtlinie 90_270_EWG

 



Link zum Rechtstext

Bildschirmarbeitsrichtlinie

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten - Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG

NormhistorieABl. EU

Kerninhalte

Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten fest.

Sie gilt nicht für 

  • Fahrer- bzw. Bedienerplätze von Fahrzeugen und Maschinen; 
  • Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels; 
  • Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind; 
  • sogenannte „tragbare“ Datenverarbeitungsanlagen, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden;
  • Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Geräts erforderlich ist; 
  • Schreibmaschinen klassischer Bauart, sogenannte "Display-Schreibmaschinen".