Richtlinie 92_57_EWG

 



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Baustellenrichtlinie

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz - Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG

NormhistorieABl. EU

Kerninhalte

Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen fest.

Sie gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten der mineralgewinnenden Betriebe.