VerpackG RV 14-07-2017

Kurzbezeichnung/Link

Verpackungsgesetz

Bezeichnung

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen vom 5. Juli 2017

Erscheinungsort

BGBl. I Nr. 45 S. 2234

Erschienen am

12.07.2017

Review-Datum14.07.2017

Review

Betroffenheit

Hersteller/Vertreiber von Verpackungen jeglicher Art; Abfallbeauftragter

Wichtige Begriffsbestimmungen:

  • Hersteller
    ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
  • Vertreiber
    ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
  • Inverkehrbringen
    ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte. Nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist.
  • System
    ist eine privatrechtlich organisierte juristische Person oder Personengesellschaft, die in Wahrnehmung der Produktverantwortung der beteiligten Hersteller die in ihrem Einzugsgebiet beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallenden restentleerten Verpackungen flächendeckend erfasst und einer Verwertung zuführt.
  • Zentrale Stelle
    ist eine durch die Hersteller/Vertreiber zu errichtende Stiftung.
  • Systembeteiligungspflichtige Verpackungen
    sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen.

Nachricht

Im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen wurde das Verpackungsgesetz erlassen. Es tritt vollständig zum 1. Januar 2019 in Kraft – zeitgleich tritt die Verpackungsverordnung außer Kraft.

Ziele des neuen Gesetzes sind die

  • Erhöhung des Anteils an Mehrweggetränkeverpackungen (Mehrwegförderung)
  • Erreichung der europarechtlichen Zielvorgaben der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (z.B. Verwertungsquote von 65 Masseprozent und Recyclingquote 55 Masseprozent)

Bis zum vollständigen Inkrafttreten gilt es für Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, die nachfolgend beschriebenen Pflichten zu erfüllen:

 

  • Organisationspflicht – Gründung der Zentralen Stelle

§ 24 des neuen Verpackungsgesetzes schreibt Herstellern und Vertreibern von Verpackungen die Errichtung einer Zentralen Stelle als rechtsfähige Stiftung bis zum 1. Januar 2019 vor. Das Stiftungsvermögen muss mindestens 100.000,00 Euro betragen. Die Finanzierung soll gemäß § 25 über eine Beteiligung je nach Marktanteil der Systeme bzw. Branchenlösungen erfolgen.

  •   Organisationspflicht – Gründung bzw. Beteiligung an Systemen

Alle Verpackungen mit Ausnahme von

    • Mehrwegverpackungen,
    • Einweggetränkeverpackungen,
    • systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben werden,
    • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

sind systembeteiligungspflichtig (§ 7), das heißt, dass sie über ein System zu sammeln, zurückzugeben oder zu verwerten sind. Wenn derzeit für bestimmte Verpackungen kein geeignetes System zwecks Beteiligung vorhanden ist, ist ein solches (mit weiteren betroffenen Beteiligten) zu gründen und bei der zuständigen Landesbehörde genehmigen zu lassen. Eine Genehmigung wird erteilt, wenn ein System

    • in dem betreffenden Land flächendeckend eingerichtet ist, insbesondere die notwendigen Sammelstrukturen vorhanden sind,
    • mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in dem betreffenden Land Abstimmungsvereinbarungen (Berücksichtigung vorhandener Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) abgeschlossen hat,
    • über die notwendigen Sortier- und Verwertungskapazitäten verfügt und
    • mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungsvereinbarung (Beteiligung an der Zentralen Stelle selbst je nach Marktanteil) abgeschlossen hat.

 

  • Genehmigungsmanagement – Registrierungspflicht

Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen (§ 9). Änderungen von Registrierungsdaten und die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Sowohl die erstmalige Registrierung als auch Änderungsmitteilungen haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle bestätigt die Registrierung und teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit.

 

  • Mitteilungspflicht – Datenmeldung an Zentrale Stelle

Die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen sind unverzüglich der Zentralen Stelle zu übermitteln (§ 10). Es sind mindestens anzugeben:

    • Registrierungsnummer
    • Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen
    • Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
    • Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde

Die Zentrale Stelle kann für die Datenmeldung einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.

Die Zentrale Stelle kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.

  • Berichtspflicht – Hersteller Vollständigkeitserklärung (§ 11)

Hersteller und Vertreiber systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen zu hinterlegen (Vollständigkeitserklärung). Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.

Die Vollständigkeitserklärung hat unter anderem Angaben zu enthalten

    • zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
    • zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals mit Ware befüllt in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen,
    • zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
    • zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen (siehe Pflichten zur Branchenlösung) zurückgenommenen Verpackungen,
    • zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr systembeteiligungspflichtigen zurückgenommenen Verpackungen.

Die Angaben sind nach bestimmten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen.

Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen.

  • Genehmigungsmanagement – Anzeige Branchenlösung

Die Pflicht zur Systembeteiligung (§ 7) kann entfallen,

    • wenn die Verpackungen über gleichgestellte Anfallstellen kostenfrei zurückgenommen werden und einer gleichstellten Verwertung (Branchenlösung) zugeführt werden und
    • wenn ein bei der Zentralen Stelle registrierter Sachverständige die gleichgestellte Sammlung und Verwertung bescheinigt.

Der Beginn und jede wesentliche Änderung der Branchenlösung sind der Zentralen Stelle mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden durch den Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens mehrerer Beteiligter durch den Träger der Branchenlösung schriftlich anzuzeigen (§ 8).

  • Berichtspflicht – Branchenlösung (§ 8)

Der Träger der Branchenlösung hat die Rücknahme und Verwertung in gleicher Weise wie ein System in nachprüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen zu lassen. In dem Mengenstromnachweis sind zusätzlich die Anfallstellen adressgenau zu bezeichnen; außerdem sind dem Mengenstromnachweis schriftliche Nachweise aller Anfallstellen über die bei ihnen angelieferten Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen des jeweiligen Herstellers beizufügen. Der Mengenstromnachweis ist spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres schriftlich der Zentralen Stelle vorzulegen.

 

  • Rücknahmepflicht – bestimmte Verpackungen (§ 15)

Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von

    • Transportverpackungen,
    • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
    • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit eine Systembeteiligung nicht möglich ist, und
    • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.

Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen zurücknehmen, sind verpflichtet, diese einer Wiederverwendung oder einer Verwertung zuzuführen.

Für Letztvertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt; im Versandhandel gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen.

 

  •  Berichtspflicht – Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen (§ 15)

Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von

    • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit eine Systembeteiligung nicht möglich ist, und
    • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

müssen jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form dokumentieren. Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu erstellen. Sie ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.

  • Pfand-/Rücknahmepflicht – Einweggetränkeverpackungen (§ 31)

Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben.

Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden.

Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt; im Versandhandel gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen. Beim Verkauf aus Automaten hat der Letztvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten. Im Versandhandel hat der Letztvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten.

  • Kennzeichnungspflicht – Pfand-/Rücknahmepflicht (§§ 31 f.)

Die Einweggetränkeverpackungen sind vor dem Inverkehrbringen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen.

Die nachfolgend vorgeschriebenen Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen:

    • „EINWEG“
      Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.
    • „MEHRWEG“
      Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Mehrweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Mehrweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen.

 

  • Beschaffenheitsanforderungen – Verpackungen allgemein, Stoffverbote (§§ 4 f.)

Verpackungen sind so herzustellen und zu vertreiben, dass

    • Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist,
    • ihre Wiederverwendung oder Verwertung möglich ist und die Umweltauswirkungen bei der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen Verwertung oder der Beseitigung der Verpackungsabfälle auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben,
    • bei der Beseitigung von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auftretende schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Emissionen, Asche oder Sickerwasser auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben,
    • die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen und der Anteil von sekundären Rohstoffen an der Verpackungsmasse auf ein möglichst hohes Maß gesteigert wird, das unter Berücksichtigung der Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und unter Berücksichtigung der Akzeptanz für den Verbraucher technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Das Inverkehrbringen von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 100 Milligramm je Kilogramm überschreitet, ist verboten.

Dies gilt NICHT für:

    • Mehrwegverpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung
    • Kunststoffkästen und -paletten, bei denen die Überschreitung des Grenzwerts allein auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist
    • Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind, und
    • aus sonstigem Glas hergestellte Verpackungen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 250 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet

 

  • Kennzeichnungspflicht – Verpackungen allgemein (§ 6)

Wenn eine Kennzeichnung zur Identifizierung des Materials angebracht wird, ist nur die Verwendung der in Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen zulässig.

Handlungsempfehlung

  • Alle Hersteller und Vertreiber
    Tragen Sie dafür Sorge, dass die Stoffverbote (keine Anteile an Cadmium, Blei etc.) eingehalten und die Verpackungen auf ein Mindestmaß begrenzt werden bzw. darüber hinaus eine Wiederverwendung oder Verwertung möglich ist.
  • Vertriebskette systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Als Beteiligter in einer Vertriebskette von systembeteiligungspflichtigen (Definition siehe Betroffenheit und Nachricht) Verpackungen haben Sie sicherzustellen, dass die Verpackungen tatsächlich flächendeckend über ein oder mehrere Systeme zurückgegeben werden können (ggf. Beteiligung am Aufbau neuer Systeme) oder alternativ dazu Branchenlösungen etabliert werden können (Aufwand für Beweisführung der Gleichstellung gegenüber der Systembeteiligung). Weisen Sie diesbezüglich künftig Ihre Registrierung bei der Zentralen Stelle oder Ihre Anzeige an die Zentrale Stelle nach.

Kommen Sie turnusgemäß und fristgerecht Ihren Berichtspflichten gegenüber der Zentralen Stelle nach. Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Beauftragung eines von der Zentralen Stelle anerkannten Sachverständigen bzw. Prüfers, der vorher Ihre Dokumentation prüft und deren Plausibilität bestätigt.

Prüfen Sie künftig, ob den Systemen, bei denen Sie sich beteiligen, eine Genehmigung der Landesbehörde vorliegt.

  • Vertriebskette nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen
    Halten Sie sowohl Ihre Rücknahmepflicht als auch die Pflicht der Zufuhr der Verpackungen zur Wiederverwendung oder Verwertung nachweislich ein.
  • Vertriebskette Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit eine Systembeteiligung nicht möglich ist, und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
    Kommen Sie turnusgemäß und fristgerecht Ihren Berichtspflichten gegenüber der zuständigen Landesbehörde nach.
  • Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen
    Kommen Sie Ihrer Pfand- und Rücknahmepflicht nach. Helfen Sie ggf. Ihren Kunden bei der Erfüllung ihrer Hinweispflichten (deutliche Kennzeichnung „EINWEG“).
  • Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweg- oder Mehrweggetränkeverpackungen
    Kommen Sie Ihrer Hinweispflicht zur deutlichen Kenntlichmachung von „EINWEG“ bzw. „MEHRWEG“ nach.

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Rechtsnorm-Links

Bezeichnung

buzer.de

URL-Adresse

http://www.buzer.de/VerpackG_Verpackungsgesetz.htm