DrittelbG

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vom 18. Mai 2004

Link zum Rechtstext

Drittelbeteiligungsgesetz

Kerninhalte

Der Aufsichtsrat eines der im Folgenden bezeichneten Unternehmens muss zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen:
-> in einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern.
-> in einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern.
--> Ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat besteht auch in einer Aktiengesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft auf Aktien mit in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern, die vor dem 10. August 1994 eingetragen worden ist und keine Familiengesellschaft ist.
-> in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern.
-> in einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern, wenn dort ein Aufsichtsrat besteht;
-> in einer Genossenschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern.