4. BImSchV

 



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Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

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Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017

Kerninhalte

Diese Verordnung nennt im Anhang 1 die Anlagen, deren Errichtung und Betrieb genehmigungsbedürftig sind, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.

Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenF2_SumGenehmM; F1_SumGenehmM; ImSch_SumGenehmM
Review 16.02.2017DIHK Merkblatt
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