Kerninhalte | Diese Richtlinie gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen. Sie gilt auch für die in diesen Aufzügen verwendeten Sicherheitsbauteile, die in Anhang IV aufgeführt sind. Sie gilt nicht für - Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s,
- Baustellenaufzüge,
- seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
- speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
- Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
- Schachtförderanlagen,
- Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen,
- in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
- mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen – einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen – bestimmt sind,
- Zahnradbahnen,
- Fahrtreppen und Fahrsteige.
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