EWS Remscheid
Bezeichnung | Entwässerungssatzung der Stadt Remscheid für Grundstücke mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für Grundstücke mit Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben) vom 11. Februar 2019 |
Rechtsebene | Stadt Remscheid |
Art der Norm | Satzung |
Kerninhalte | Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie die Entsorgung des Inhaltes der Grundstücksentwässerungsanlagen. Die Klärung der Abwässer und Behandlung der Inhalte aus Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgt durch den Wupperverband. Die Stadt stellt zu diesen Zwecken die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Ableitungsgräben wie z. B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben und Gewässer, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind. Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. |
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Bezeichnung | Stadt Remscheid |
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