EWS Gelsenkirchen
Kurzbezeichnung | Entwässerungssatzung |
Bezeichnung | Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Gelsenkirchen vom 18. Dezember 2009 |
Rechtsebene | Stadt Gelsenkirchen |
Art der Norm | Satzung |
Kerninhalte | Die Stadt Gelsenkirchen betreibt in ihrem Gebiet die unschädliche Beseitigung des Abwassers (Schmutz- und Niederschlagswasser) im Sinne des § 46 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) als öffentliche Aufgabe, soweit sie abwasserbeseitigungspflichtig ist. Die Stadt Gelsenkirchen hat zur Durchführung der Abwasserbeseitigungspflicht die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Gelsenkanal gebildet und mit deren Leitung die Abwassergesellschaft Gelsenkirchen mbH beauftragt. |
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Bezeichnung | Stadt Gelsenkirchen |
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