EWS GebS Gelsenkirchen

Bezeichnung

Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Gelsenkirchen vom 08. Dezember 2023

Rechtsebene

Stadt Gelsenkirchen

Art der Norm

Satzung

Kerninhalte

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage und der Gewässer im Sinne des § 6 dieser Satzung werden zur Deckung der
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) und der Verbandskosten nach § 7 Abs. 1 KAG sowie zur
Abwälzung der Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) Benutzungsgebühren erhoben. Außerdem ist GELSENKANAL Kostenersatz für Arbeiten an Haus- und Grundstücksentwässerungsanschlüssen zu leisten.

Benutzungsgebühren werden ferner erhoben für die unmittelbare Einleitung von Abwässern (Schmutzwasser, Niederschlagswasser und
unterirdisch anfallendes Wasser) in Anlagen und Einrichtungen, die nicht von GELSENKANAL selbst, sondern von der Emschergenossenschaft
(EG) und/oder vom Lippeverband (LV) für die Entwässerung des Gelsenkirchener Stadtgebietes betrieben werden, wenn der jeweilige Einleiter
hierfür nicht unmittelbar von der EG bzw. dem LV zu Verbandsbeiträgen oder Abgaben herangezogen wird.

Die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr sowie die Gebühr nach § 6 dieser Satzung sind grundstücksbezogene
Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück

Rechtsnorm-Links

 

Bezeichnung

Stadt Gelsenkirchen

URL-Adresse

https://www.gelsenkanal.de/assets/mime/-UTQ3ZSadcX77ckk7Djc5IDK3z16ISDi6oXiZf1f2NOk8taxe,9HxgsisrS,gzYYyr1HC/entwaesserungsgebuehrensatzung_061218.pdf