StrRVO Regensburg
Kurzbezeichnung | Straßenreinigungsverordnung |
Bezeichnung | Verordnung über die Reinigung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze in der Stadt Regensburg vom 20. Juni 2011 |
Rechtsebene | Stadt Regensburg |
Art der Norm | Satzung |
Kerninhalte | Die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über sie erschlossen werden (Hinterlieger), sind zur Reinigung der öffentlichen Straßen auf eigene Kosten verpflichtet. Besteht an einem pflichtigen Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauch, ein Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht oder ein Wohnungsrecht, so sind die Eigentümer und zur Nutzung dinglichen Berechtigten verpflichtet. Mehrere Verpflichtete tragen die Reinigungspflicht gemeinsam. Das gleiche gilt für Vorder- und Hinterlieger, soweit sie für die gleiche Reinigungsfläche verpflichtet sind und für sonstige Fälle, soweit sich Reinigungsflächen überlagern, die verschiedenen Grundstücken zugeordnet sind. Wird ein Grundstück von mehreren öffentlichen Straßen aus erschlossen, ohne an diese zu grenzen oder grenzt es an mehrere öffentliche Straßen an, ohne von allen zugänglich zu sein, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. |
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Bezeichnung | Stadt Regensburg |
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