StrRS Schwerin

Bezeichnung

Straßenreinigungssatzung für die Landeshauptstadt Schwerin vom 1. Juli 1998 in der Fassung der 10. Änderungssatzung zur Änderung der
Straßenreinigungssatzung für die Landeshauptstadt Schwerin gemäß dem Beschluss der Stadtvertretung vom 30. Januar 2023

Rechtsebene

Stadt Schwerin

Art der Norm

Satzung

Kerninhalte

Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Der Reinigungspflicht unterliegen auch einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener
Bauweise zusammenhängend bebaut sind.

Reinigungspflichtig ist die Landeshauptstadt Schwerin. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 4 übertragen wird.

Rechtsnorm-Links

 

Bezeichnung

Stadt Schwerin

URL-Adresse

https://www.schwerin.de/export/sites/default/.galleries/Dokumente/Ortsrecht/Wirtschaftliche-Unternehmen-Eigenbetriebe/Strassenreinigungssatzung_in_der_Fassung_der_10_Aenderungssatzung.pdf