StrRS Schwerin
Bezeichnung | Straßenreinigungssatzung für die Landeshauptstadt Schwerin vom 1. Juli 1998 in der Fassung der 10. Änderungssatzung zur Änderung der |
Rechtsebene | Stadt Schwerin |
Art der Norm | Satzung |
Kerninhalte | Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Der Reinigungspflicht unterliegen auch einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Reinigungspflichtig ist die Landeshauptstadt Schwerin. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 4 übertragen wird. |
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Bezeichnung | Stadt Schwerin |
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